Asyl- und Flüchtlingshilfe (Forum wird bald gelöscht)
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Informationen Landkreis Dachau
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Mitwirkungspflichten im Widerruf- bzw Rücknahmeverfahren seit 12.12.2018
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes werden mehrere Mitwirkungspflichten im so genannten Widerrufs- bzw Rücknahmeverfahren neu in das Gesetz aufgenommen
Spätestens drei Jahre nach Unanfechtbarkeit eines Asylbescheides muss das BAMF überprüfen, ob die Voraussetzung für die Gewwährung des Schutzstatus nach wie vor vorliegen. Personen, denenn das BAMF im Asylverfahren Schutz nach §3 Asylgesetz zuerkannt hat, sind nun verpflichtet, an dieser Überprüfung selbst mitzuwirkengültig ab 12. Dezember 2018Mitwirkungspflichten
dienen auch dazu, die Identität der Ausländer*innen weiter aufzuklären, zum Beispiel durch eine persönliche Befragung oder eine erneute Vorlage von Personaldokumenten, um deren Echtheit zu überprüfen.
Schriftliche Mitwirkung ist auch vorgesehen
Konkret bedeutet dies, dass das Bundesamt in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren von den Betroffenen weitere schriftliche Informationen einholen kann, etwa die Beantwortung von Fragen oder die Übersendung von Nachweisen wie ärztlichen Unterlagen.
Zwangsgeld
Gegen Personen, die hierbei nicht mitwirken, kann ein Zwangsgeld verhängt werden oder es wird nach Aktenlage entschieden.
Verhältnismäßigkeit
Davon sind aber nicht generell alle Personen betroffen, deren Verfahren sich in der Widerrufs- oder Rücknahmeprüfung befinden. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein, das heißt: In jedem Einzelfall muss unter Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse bewertet werden, ob etwa eine ergänzende Befragung oder weitere Nachweise erforderlich sind.