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Probleme mit der Ausbildungsduldung? - Neues Info-Booklet des Flüchtlingsrates NRW
Im August 2016 wurde ein Anspruch auf Duldung während der Ausbildung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ins Aufenthaltsgesetz aufgenommen. Seitdem erreichen uns regelmäßig Anfragen, die auf Schwierigkeiten und Hindernisse bei der praktischen Umsetzung dieses Anspruchs hindeuten. Der Anspruch besteht für geduldete Menschen, die eine Ausbildung absolvieren (möchten) und die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG erfüllen – und zwar für die gesamte Dauer ihrer Berufsausbildung plus weiterer sechs Monate zur Jobsuche. Einzelheiten klärt ein Erlass, den das damalige Innenministerium (MIK) NRW am 21. Dezember 2016 herausgegeben hat und der für NRW verbindlich anzuwenden ist.
Die konkreten rechtlichen Hintergründe und Regelungen sind offenbar jedoch nicht allen bekannt, die in der Praxis mit dem Thema Ausbildungsduldung zu tun haben.
Um einen Überblick zu bieten und Problemen bei der Erteilung einer Ausbildungsduldung vorzubeugen, hat der Flüchtlingsrat NRW im Rahmen des Projektes alpha OWL II ein Info-Booklet herausgebracht.