Mit der Anordnung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG vom 14. Februar erläßt die Landesregierung von Schleswig-Holstein, wie angekündigt, einen Abschiebestopp bis zum 13. Mai. Die Ausländerbehörden werden außerdem aufgefordert, bei lange in Deutschland lebenden afghanischen Staatsangehörigen die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 5 Satz 2, 25a Abs. 1 oder 25b Abs. 1 AufenthG zu prüfen.