Zeitgleich mit den neuen Gesetzen zum Asylpaket II gab es eine Anpassung im Asylbewerberleistungsgesetz, die die Regelsätze des Bargeldbedarfs für Asylsuchende (also des Betrags, der nicht durch Sachleistungen abgedeckt wird) geändert hat. Die Änderung gilt ab 17. März 2016.