Nach § 3 Abs. 5 AsylbLG erfolgt die Ausgabe der Leistungen persönlich an den Leistungsberechtigten. Hier werden von der Behörde monatliche Auszahlungstermine vorgegeben. In den Leistungsescheiden wird jedoch auch festgelegt
"Werden diese Leistungen nicht an den festgesetzten Terminen in Anspruch genommen, so verringert sich die Leistung um den Betrag des Zeitraumes bis zur tatsächlichen Inanspruchnahme. Eine rückwirkende Auszahlung zu einem späteren Termin ist nicht möglich."
Dies halte ich für bedenklich. Der Anspruch aus Leistungen erlischt doch nicht nur weil das Geld nicht "abgeholt" wurde. Gibt es ähnliche Erfahrungen? Wie ist diese Verfahrensweise rechtlich zu bewerten?