Im Anhang auch hier eine kurze Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen von Geflüchteten im Ehrenamt mit und ohne Aufwandsentschädigung. Wenn eine Aufwandsentschädigung oder Aufwandspauschale bezahlt wird, muss dies auch bei Sozialleistungsbezug bei Jobcenter oder Asylamt bekanntgegeben werden. Hier noch ein Auszug aus der Handreichung - Leistungsempfänger nach § 3 AsylblG haben einen Freibetrag in Höhe von 25 % des erzielten Erwerbseinkommens (bei dieser Personengruppe wird Einkommen aus Ehrenamt nicht bevorzugt behandelt) - bei Leistungsempfängern nach [/i]§ 2 AsylblG und SGB II[/i]-Leistungsbeziehern sind bei ehrenamtlich erzieltem Einkommen mtl. 200,00 € anrechnungsfrei. ABER: Wenn weiteres Einkommen vorhanden ist, gelten diese Regelungen nicht[/i]
Christine T
hat folgende Dateien an diesen Beitrag angehängt