Die Wohlfahrtsverbände haben in einem gemeinsamen Schreiben erneut darauf hingewiesen, dass schutzberechtigten Personen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem Hinweis auf die angeblich notwendige Vorlage eines Passes ihres Herkunftslandes verweigert werden darf.
Hintergrund des Schreibens der Verbände sind Rückmeldungen von Beratungsstellen, dass einige Ausländerbehörden vor Erteilung eines Aufenthaltstitels offenbar noch immer zur Passbeschaffung auffordern, obwohl das Gesetz für Schutzberechtigte ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht. So ist laut § 5 Absatz 3 Satz 1 AufenthG von der Passpflicht als Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei bestimmten Personengruppen abzusehen.