Aufgrund des Vorfalls in Nürnberg, bei dem ein junger Geflüchteter aus einer Berufsschule abgeholt und abgeschoben werden sollte, ist in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt Hubert Heinhold (München) der Leitfaden "Abschiebungen aus Schulen und Betrieben - Informationen und Hinweise für Beschäftigte im Bildungsbereich" entstanden.
Der Leitfaden gibt einen allgemeinen Überblick zu unterschiedlichen Rechtsbegriffen, Handlungsempfehlungen für den Fall einer Abschiebung und konkretisiert die Kooperationspflicht von Beschäftigten in Bildungseinrichtungen: "Eine solche Anfrage braucht von der Schule oder deren Mitarbeiter*innen (z. B. Lehrer*innen) nicht beantwortet zu werden. § 87 I AufenthG, der die Übermittlung von Daten an Ausländerbehörden regelt, nimmt "Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen" von der Übermittlungspflicht aus. Diese Bestimmung ist lex spezialis gegenüber den in den Polizeigesetzen normierten allgemeinen Datenübermittlungspflichten. Die einschlägige Vorschrift von § 87 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes des Bundes hat Vorrang gegenüber der allgemeinen Regelung beispielsweise des § 42 Abs.2 des bay. Polizeiaufgabengesetzes (PAG)." Das bedeutet: Es besteht keine Auskunftspflicht gegenüber der Polizei.