Im März 2016 wurde der Familiennachzug zu in Deutschland lebenden subsidiär schutzberechtigten Personen für zwei Jahre ausgesetzt. In einer neuen Arbeitshilfe wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen sich Betroffene auf § 22 Satz 1 AufenthG ("Aufnahme aus dem Ausland") berufen können, um die Familienzusammenführung zu erreichen.